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Am 12. April 2024 verabschiedete der Bundestag das „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ (SBGG), das dann am 1. November in Kraft tritt. Bereits ab August sollen jedoch die Anmeldungen für die Änderung des Geschlechtseintrags möglich sein und mit Inkrafttreten im November direkt Wirksamkeit erlangen.

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Wie die Tagesschau berichtet, war der Verabschiedung eine ziemlich emotionale Debatte im Bundestag vorausgegangen. Die AfD bezeichnet das Gesetz als "ideologischen Unfug", während das Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) kritisiert, dass es das Geschlecht von einer biologischen Tatsache zu einer Frage der Gemütsverfassung mache. Von Seiten der Union kam indes der Vorwurf, der Staat vernachlässige seine Schutzpflicht gegenüber Minderjährigen. Die Bundestagsvizepräsidentin Petra Pau (Linke), Leiterin der Debatte, musste zwischenzeitlich zu Respekt und Sachlichkeit mahnen. Die Debatte machte ein weiteres Mal deutlich, dass es bei dem gesamten Diskurs immer auch um Deutungshoheit und politische Macht geht. Am Ende stimmten allerdings 374 Abgeordnete für das Gesetz, 251 stimmten mit Nein. Eine Zustimmung des Bundesrats ist darüber hinaus nicht notwendig.

Laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) beinhalten die zentralen Änderungen folgendes:

  • Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens durch eine "Erklärung mit Eigenversicherung" ohne ein Sachverständigengutachten und gerichtliche Anhörung. Die Person muss versichern, dass die beantragte Änderung ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und sie sich der Folgen bewusst ist. Allerdings bedarf es einer dreimonatigen Voranmeldung beim Standesamt. Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) sieht diesen Punkt neben anderen als nicht ausreichend begründet und unverhältnismäßig, begrüßt aber insgesamt die Verabschiedung. Nach Änderung tritt eine einjährige Sperrfrist für eine erneute Änderung in Kraft. Auch an dieser Stelle sieht der LSVD die Regelung als nicht ausreichend begründet.
  • Für Minderjährige gilt, dass Sorgeberechtigte die Änderungserklärung für Kinder bis 14 Jahre abgeben können, jedoch bedarf es der Einwilligung des Kindes, wenn es älter als fünf Jahre ist. Ab 14 Jahren können Minderjährige die Änderungserklärung selbst abgeben, aber die Zustimmung der Sorgeberechtigten ist erforderlich. Diese kann vom Familiengericht ersetzt werden. Bei minderjährigen Personen gilt jedoch die notwendige „Abgabe einer Erklärung, Beratung in Anspruch genommen zu haben“, obwohl das Gesetz eigentlich keine Beratungspflicht vorsieht. Der LSVD mahnt hier vor einer Beratungspflicht durch die Hintertür.
  • Des Weiteren haben Eltern nun die Möglichkeit, in der Geburtsurkunde ihrer Kinder "Elternteil" anstelle von "Vater" oder "Mutter" einzutragen zu können.
  • Mit dem sogenannten Offenbarungsverbot bleibt es verboten, frühere Geschlechtseinträge oder Vornamen auszuforschen und offen zu legen. Ein Verstoß kann mit Bußgeld geahndet werden. Es gibt jedoch kein explizites Verbot von "Misgendern" oder "Deadnaming". Auch hier zeigt sich eine Lücke.
  • Das Gesetz berührt nicht das private Hausrecht und die Vertragsfreiheit. Es ändert nichts an den bestehenden Regelungen bezüglich des Zugangs zu geschützten Räumen oder der Autonomie des Sports. Zur Debatte ums Hausrecht haben wir bereits in einem früheren Artikel festgestellt, dass entsprechende Betonungen die Gefahr von Stigmatisierung bergen, während Verbände für Frauen wie Frauenhaus Koordinierung e.V. betonen, dass das SBGG die Ausgestaltung von Schutzräumen nicht infrage stelle.

Das BMFSFJ verweist zusätzlich darauf, dass das Selbstbestimmungsgesetz „ausdrücklich keine Regelungen zu geschlechtsangleichenden medizinischen Maßnahmen [beinhaltet]“. Eine wichtige Unterscheidung in der öffentlichen Debatte um Selbstbestimmung. Wer sich weiter damit befassen möchte, findet in unserem Artikel „Die beiden Diskursebenen der Selbstbestimmung“ einen ersten Einstieg.

Des Weiteren empfehlen wir für einen umfangreicheren Einblick in das Gesetz und seine Eckpunkte den Artikel vom LSVD, der sich neben einem Überblick auch mit weiteren immer noch bestehenden Kritikpunkten sowie der langen historischen Entwicklung bis zum SBGG beschäftigt.

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Das Selbstbestimmungsgesetz und der dahinterliegende Diskurs waren schon des Öfteren Thema an dieser Stelle. Dabei ging es auch um die implizierte Diskriminierung und das zugrundeliegende Misstrauen, das in einigen der Entwurfsformulierungen anzufinden ist.

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Am 20. Oktober wurde der Gesetzesentwurf dem Bundesrat vorgelegt. Wie die Zeit berichtet, ließ dieser das Gesetz mit dem Hinweis zurückgehen, das Diskriminierungsrisiko durch eben jene Formulierungen sei zu hoch. Wie hier bereits in Bezug auf die „Hausrechtsklausel“ thematisiert wurde, besteht dabei die Gefahr einer Problemverschiebung. Sowohl der Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff) als auch der Verein Frauenhauskoordinierung e.V. verwiesen explizit auf das Schutzbedürfnis von trans* und nichtbinären Personen und betonen, das die Gefahr für Frauen, die oft als gegen Argument verwendet werde, eben nicht von diesen ausgehe. Was hier über die administrative Ebene des Geschlechtseintrags verhandelt wird, ist das Recht, das eigene Geschlecht ohne große Hürden „formal selbst zu definieren“. Gleichwohl sollte ebenso respektiert werden, dass Frauen insbesondere mit sexualisierten Gewalterfahrungen auch eigene Räumlichkeiten nutzen können, was dem Recht auf Schutz von trans Personen keineswegs widerspricht.

Parallel dazu findet über den medizinischen Bereich und seine Behandlungsmöglichkeit bei Geschlechtsinkongruenz eine Verhandlung über das körperliche Selbst statt. Im Unterschied zum administrativen Selbst geht es hierbei allerdings um eine weit invasivere Veränderung, verbunden mit einer schwierigeren Reversibilität (falls notwendig). Auch sind mit Ärzt*innen und ggf. Eltern zusätzliche Verantwortungsinstanzen involviert. Diese stehen vor dem Problem, dass sie, wie bei jedem anderen Eingriff auch, immer die „richtige Entscheidung“ abwägen müssen. In dem Artikel auf Echte Vielfalt zur Norwegens nationaler Untersuchungskommission für das Gesundheits- und Pflegewesen (UKOM) wurde auf die immer noch schwache Datenlage der medizinischen Forschung in Bezug auf trans*und nichtbinäre Personen hingewiesen. Ein Fazit war, dass neben dem Bedarf an gendergerechter Forschung, wie ihn die UKOM fordert, vor allem Pauschalisierungen und eine emotionalisierte Debatte Gefahr darstellen.

Allerdings ist auf der körperlichen Ebene ein weiterer Faktor entscheidend, der bereits relativ unabhängig vom gesellschaftlichen und medizinischen Diskurs faktische Ungleichheit schafft. Wie das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 19. Oktober entschied, sind „[…] körpermodifizierende Operationen bei Trans-Personen* Bestandteil einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode […]. Über deren Anerkennung muss zunächst der Gemeinsame Bundesausschuss entscheiden, bevor Versicherte die Leistung von ihrer Krankenkasse beanspruchen können.“

Solange diese Entscheidung aussteht, wird die körperliche „Selbstbestimmung“ auch durch den ökonomischen Status von trans* und nichtbinären Personen beeinflusst. Das könnte einige Menschen zu riskanten Handlungen veranlassen und/oder eine Zwei-Klassen-Struktur hervorrufen. Ein Umstand, den es sich lohnt, frühzeitig und aufmerksam zu verfolgen.

Langfristig werden beide Ebenen wohl immer wieder zur Debatte stehen, da Fragen über „Selbst“ und „Sein“ immer auch zur Kontroversen führen. Gleichzeitig liegt gerade bei den Diskursteilnehmenden, die nicht direkt und persönlich involviert sind, eine höhere Verantwortung, die Positionen immer wieder aufs Neue abzuwägen und nicht zu pauschalisieren.

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Erneut hetzt die AfD gegen die Ampel-Regierung und ihre LSBTIQ*-Politik. Im ARD-Sommerinterview beschwert sich die Parteivorsitzende Alice Weidel über die „bescheuerte Genderpolitik dieser Bundesregierung“ und den in den Schulen unterrichteten „Genderquark“.

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In Angriff nimmt Weidel insbesondere das im August beschlossene Selbstbestimmungsgesetz der Bundesregierung. Mit diesem sollen trans und nicht-binäre Personen leichter ihren Vornamen und ihren Geschlechtseintrag ändern können. Während dies einen wichtigen Schritt in Richtung Selbstbestimmung darstelle, weist der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) darauf hin, dass der aktuelle Gesetzesentwurf immer noch einige rechtliche Hürden beinhaltet oder zu Diskriminierung führen könnte.

Die Vorsitzende der AfD, die vom Verfassungsschutz als rechtsextremer Verdachtsfall eingestuft wurde, interpretiert das Gesetz jedoch so, dass Personen sich nun willkürlich ihr Geschlecht aussuchen können. Die Realität der Betroffenen blendet sie dabei komplett aus. Der LSVD erklärt, dass die Verweigerung einer rechtlichen Anerkennung des gelebten Geschlechts diskriminierende und andere negative Auswirkungen für trans- und nicht-binäre Menschen haben kann.

Von dieser Personengruppe versucht sich Weidel jedoch zu distanziere. Denn sie betont, dass sie nicht queer sei, sondern „mit einer Frau verheiratet“, die sie „seit 20 Jahren kenne“. Auch wenn die Nicht-Identifizierung mit dem Begriff queer Weidels persönliche Entscheidung bleibt, impliziert sie mit ihren Aussagen zwei Lager zwischen homosexuellen und trans Personen. Weiter fragt sie, wie man die Kinder in den Schulen und Kitas vor einer „Trans-Pop-Kultur“ schützen könne. Stattdessen sollte eher gefragt werden, wie der Diskriminierung von trans Kindern und Jugendlichen in Schulen besser entgegnet werden kann (Tipps für trans Schüler*innen hat z.B. das Regenbogenportal zusammengestellt).

Weidel selbst fühle sich als lesbische Frau mit zwei Kindern nicht diskriminiert. Dabei lässt sie das queerfeindliche Programm ihrer eigenen Partei außer Acht, das sich explizit gegen Regenbogenfamilien stellt. Eine viel größere Bedrohung versteht sie in der Genderpolitik der Ampel-Regierung. Dabei reiht sich die rechtspopulistische Partei in eine globale Bewegung von teilweise rechtsextremen, antifeministischen und fundamentalistischen Gruppierungen ein, die gegen eine vermeintliche „Gender-Ideologie“ ankämpfen will.

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Am 09. Mai 2023 wurde der aktuelle „Entwurf für ein Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ (Selbstbestimmungsgesetz) veröffentlicht. Der Entwurf ist das neuste Zwischenergebnis eines langen Weges.

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Das Selbstbestimmungsgesetz sollte ursprünglich bereits 2022 verabschiedet werden, schaffte es allerdings nach einige Verzögerungen erst im Februar 2023 zur Vorlage beim Justizministerium. Bundesjustizminister Marco Buschmann sagte damals gegenüber dem Tagesspiegel: „Die Arbeiten sind weitgehend abgeschlossen. Wir klären einige Detailfragen. So gibt es etwa die Sorge, dass das Selbstbestimmungsgesetz die Vertragsfreiheit und das Hausrecht einschränken könnte. Das wollen wir nicht, darin sind wir uns in der Koalition einig.“

Nun haben sich das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und das Bundesministerium für Justiz (BMJ) auf einen gemeinsamen Entwurf geeinigt. Auf der Seite des BMFSFJ findet sich ein entsprechender Überblick der einzelnen Eckpunkte. Bis zum 30. Mai hatten daraufhin die Verbände und weitere „interessierte Kreise“ die Gelegenheit, Stellung zu beziehen. Dabei zeigt sich, dass nach wie vor einige Details der Klärung bedürfen. So äußerte sich bspw. der Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe in Deutschland (bff), der bundesweit 214 Einrichtungen vertritt, in seiner Stellungnahme, „[er] steht solidarisch an der Seite von Betroffenen und deren Forderungen und verweist bezüglich der Regelungen des SBGG im Einzelnen auf die Stellungnahmen der Organisationen und Verbände aus der Trans-Community.“ Dabei betonte der Verband unter anderem das Potenzial einiger Passagen und Regelungen, transfeindliche Narrative, die sich innerhalb der öffentlichen Debatte stark wiederfinden, zu verstärken.

Um welche Narrative es sich dabei handeln könnte, bringt der Bundesverband Trans* in seiner eigenen Stellungnahme auf einen Nenner. Insbesondere in Bezug auf die dreimonatige Wartefrist (§ 4), einer einjährigen Sperrfrist (§ 5), das Hausrecht und Sport (§ 6) und zum Spannungs- und Verteidigungsfall (§ 9) sieht der Verband das Narrativ eines „grundsätzlichen Misstrauens“ gegenüber den Personen, die eine Änderung des Geschlechtseintrags anstreben.

Gegen dieses Misstrauen positioniert sich der bff als Bundesverband für den Schutz von Frauen explizit. Der bff betont, dass trans Frauen das Frausein nicht abgesprochen werden solle. Stattdessen sollten trans Personen als vulnerable Gruppe wahrgenommen werden, die selbst Opfer von sexualisierter Gewalt sind und Schutzräume benötigten. Die Frauenberatungsstellen hätten langjährige Erfahrung darin, diskriminierungsfreie Räume zu schaffen, die cis Männer ausschließen würden. Auf der anderen Seite sei es ein Fehlschluss zu glauben, Damentoiletten, Umkleiden und Duschen seien automatisch Schutzräume. Auch an solchen Orten komme es immer wieder zu Übergriffen vor allem durch cis Männer, deren Geschlechtseintrag bis jetzt nie ein Kriterium war, den Zugang zu verhindern. „Das SBGG ändert daran nichts und stellt die Ausgestaltung von Schutzräumen nicht infrage. Aus Sicht des bff braucht es auch aus diesem Grund keinen Verweis auf das Hausrecht und die Regelungen im AGG im vorliegenden Referentenentwurf.“

Auch der Verein Frauenhaus Koordinierung e.V. betont die Vulnerabilität von trans* und nicht-binären Personen und den Bedarf an expliziertem Schutz: „Der kursierende[n] Vorstellung, dass nun durch schlichte Änderung des Vornamens oder Geschlechtseintrags cis Männer missbräuchlich in Frauenhäuser einziehen und die dortigen Bewohner*innen bedrohen können, treten wir energisch entgegen.“

Insgesamt begrüßen sowohl bff und Frauenhaus Koordinierung e.V. als auch der Bundesverband Trans* den Gesetzesentwurf in seinen Grundzügen. Allerdings wird aus der Stellungnahme des Bundesverband Trans* deutlich, dass mit der Streichung der §§4-9 und der Überarbeitung §11 (Elternschaft) und §§13,14 (Offenbarungsverbot) immer noch nicht alle Details geklärt sind. Wie das Beispiel des Hausrechts dabei verdeutlicht, geht es den genannten Verbänden dabei unter anderem um das Vermeiden potenzieller Stigmata durch nicht notwendige Querverweise und Einschränkungen.

Der vollständige aktuelle Gesetzesentwurf findet sich hier.

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Nachdem es das Selbstbestimmungsgesetz 2022 nicht mehr geschafft hat in die Verabschiedung zu gehen, lässt ein Interview des Tagesspiegels mit Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) vergangenen Samstag nun eine baldige Umsetzung erwarten.

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Aktuell gilt immer noch das „Transsexuellengesetz“ aus den 1980ern. Bereits im Oktober letzten Jahres wurde bei echte vielfalt dazu ein Artikel veröffentlicht, als deutlich wurde, dass die Regierung ihr eigenes Ziel nicht mehr einhalten könne. Nun scheint es in Reichweite gerückt, denn gegenüber dem Tagesspiegel sagte Buschmann:

„Die Arbeiten sind weitgehend abgeschlossen. Wir klären einige Detailfragen. So gibt es etwa die Sorge, dass das Selbstbestimmungsgesetz die Vertragsfreiheit und das Hausrecht einschränken könnte. Das wollen wir nicht, darin sind wir uns in der Koalition einig.“

Staatssekretär und Queer-Beauftragter Sven Lehmann (Grüne) begrüßte nach Angaben des Magazins queer die Aussage Buschmanns: „Der Entwurf liegt jetzt im Justizministerium zur Freigabe". Lehmann betonte, sobald das Justizministerium den Entwurf freigebe, könne mit der Gesetzgebung begonnen werden.

Aber Vorsicht mit den Erwartungen, denn das Thema bleibt weiterhin kontrovers. Was Buschmann hier nebenbei als „Detailfrage“ bezeichnet, ist tatsächlich einer der härtesten Streitpunkte, an dem sich die Fronten auch innerhalb der LSBTIQ * Gemeinschaft scheiden. Dabei scheinen der formale behördliche Vorgang zur Geschlechtsanpassung in den Dokumenten und die Anerkennung durch die Behörden weniger das Problem darzustellen. Wichtiger scheint für Buschmann hingegen im Voraus zu klären, ob bspw. Fitnessstudios oder Saunen, die ein Angebot ausschließlich für Frauen bereithalten, weiterhin eben jene „Vertragsfreiheit“ besitzen würden. Es geht hierbei um die Entscheidung, ob sie alle Personen aufnehmen müssen, die den Geschlechtseintrag „weiblich“ haben, oder ob sie an anderen Merkmalen differenzieren wollen und dies nach Gesetz auch dürfen. Allerdings ließ Buschmann bereits eine Richtung erkennen: „Wo es dafür ein nachvollziehbares Bedürfnis (zum Differenzieren) gibt, etwa in Saunen, wird das weiterhin möglich sein, wie es heute auch der Fall ist“, so Buschmann. Auch nach der Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes sei sichergestellt, dass aus rechtlicher Sicht „inakzeptables Verhalten“ verhindert werde.

Bereits heute regelt § 20 des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes ausdrücklich, dass eine unterschiedliche Behandlung nicht das Benachteiligungsverbot verletzt, wenn bspw. dadurch Gefahren verhindert oder die Intimsphäre geschützt werden. Was allerdings Gefahren oder eine Verletzung der Intimsphäre ausmacht, ist im Streitfall Auslegungssache der Gerichte.

Nicht nur die Gesetzgeber*innen, auch die Jurist*innen stehen also vor der Aufgabe, zwischen den Schutzrechten verschiedener Bürger*innen und gesellschaftlicher Gruppen abzuwägen. Weder darf dabei die Angst vor Rechtslücken abgetan noch darf ignoriert werden, dass die Debatte stigmatisierend gegenüber trans Personen wirken kann. An welchen Stellen allerdings Differenzierung zu Diskriminierung wird und wo auf der anderen Seite Zugang zu Räumen zum Sicherheitsrisiko führt, bleibt von allen Beteiligten weiterhin zu beobachten.

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Die britische Regierung hat am 16. Januar 2023 eine wichtige Reform für die schottische trans Community verhindert. Die geplante Änderung des schottischen „Gender Recognition Acts“ (GRA) stellte einen großen Schritt für die Anerkennung von trans Personen und ihr Recht auf Selbstbestimmung dar.

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Ende Dezember wurde in Schottland unter der Regierungschefin Nicola Sturgeon eine Erleichterung für die offizielle Anerkennung von trans Personen beschlossen. Kurz vorher wurde der Entwurf in der britischen Zeitung „The Guardian“ diskutiert. Die Gesetzesänderung sieht vor, dass das auf der Geburtsurkunde eingetragene Geschlecht angepasst werden kann, ohne dass eine medizinische Diagnose vorliegen muss. Stattdessen würde auf Selbstbestimmung gesetzt werden. Auch das Mindestalter einer solchen rechtlichen Anerkennung sollte von 18 auf 16 Jahre gesenkt und die Übergangszeit von zwei Jahren auf drei Monate verkürzt werden.

Erstmals berief sich die britische Regierung auf Paragraf 35 des „Scotland Acts“, der eine vollständige Blockierung des Gesetzesentwurfs erlaubt. In einem Artikel der BBC wird die Argumentation der britischen Seite dargelegt: Es sei problematisch, zwei unterschiedliche Anerkennungssysteme in Großbritannien zu haben. Ebenso werden die Sorgen von Frauenrechtsaktivist*innen hervorgehoben, beispielsweise in Bezug auf ein erleichtertes Eindringen von Männern in Schutzräume von Frauen und Mädchen. Dazu veröffentlichte die taz kürzlich ein Interview mit der Aktivistin Maren Smith, die eine Blockierung des Gesetzes befürwortet.

Dahingegen sprechen sich Transaktivist*innen zum Großteil für die erleichterte Personenstandsbestimmung aus. In einem Statement der „Scottish Trans“, ein Teil der Organisation „Equality Network“, wird das Vorgehen der britischen Regierung zudem als anti-demokratisch kritisiert. Die Angelegenheit fiele unter die nationale Entscheidungsmacht Schottlands und ein Großteil des nationalen Parlaments habe für die Gesetzesänderung gestimmt. So wird nun von der schottischen Regierung verlangt, die Anwendung von Paragraf 35 rechtlich anzufechten. Wie „The Guardian“ nun berichtet, kritisiert auch Sturgeon die Entscheidung der Regierung von Rishi Sunak scharf und wirft dem britischen Premierminister eine politische Instrumentalisierung von trans Menschen vor.

Zu erwarten ist erstmal eine rechtliche Debatte zwischen London und Edinburgh. Ob sich daraufhin die Erneuerung des GRA in Schottland durchsetzen kann, ist unklar. Die Ereignisse in Großbritannien haben auch international die Aufmerksamkeit auf die Rechte von trans Menschen gelenkt und mitunter Fragen zum geplanten Selbstbestimmungsrecht in Deutschland aufgeworfen, ein Teil des sogenannten Aktionsplans „Queer Leben“ der Ampel-Koalition.  

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In den Jahren 2017 bis 2020 gab es in Niedersachsen insgesamt 289 Operationen an den Genitalien von Kindern unter 10 Jahren. Das ergab eine kleine parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Julia Willie Hamburg und Meta Janssen-Kucz (beide Bündnis 90/Die Grünen) im September dieses Jahres.

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Hierbei handelt es sich zumeist nicht um Operationen im Rahmen einer selbstbestimmten Geschlechtsangleichung aufgrund einer Geschlechtsdysphorie, sondern um die chirurgische Anpassung an eine heteronormative Erwartungshaltung von Eltern und/oder Ärzt*innen, so das Queere Netzwerk Niedersachsen (QNN) in seinem Artikel zu diesem Thema.

Wie QNN weiter berichtet, dauert der Streit zwischen „intergeschlechtlichen Selbstorganisationen“ und Mediziner*innen sowie Eltern darüber, wie ein „normales“ Geschlecht auszusehen habe, bereits Jahrzehnte an. Das Problem ist, dass diese kosmetischen Eingriffe zum einen medizinische Spätfolgen haben können (z. B. beeinträchtigte Orgasmusfähigkeit) und zum anderen jede Fehleinschätzung bei der vermeintlichen Zuordnung zu entsprechenden Problemen führen kann. In den seltensten Fällen geht es dabei um medizinisch akute Eingriffe. QNN schreibt:

„Im Mai 2022 trat deshalb das ‚Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung‘ in Kraft: „Im Wesentlichen begrenzt das neue Gesetz die Personensorge von Eltern intergeschlechtlich geborener Kinder, in dem es klar formuliert, dass die Personensorge nicht das Recht umfasst, in die Behandlung nicht einwilligungsfähiger Kinder mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung einzuwilligen oder diese selber durchzuführen […], wenn dies allein in der Absicht erfolgt, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder weiblichen Geschlechts anzupassen (vgl. §1631e Abs. 1 BGB).“

Aber Vorsicht vor einer Fehleinschätzung. Sowohl bei früheren als auch beim aktuellen Gesetz liegt in dessen Auslegung ein hoher Interpretationsspielraum, sodass das Gesetz eine Hürde, aber kein Hindernis bedeutet. Auch der nun notwendige Beschluss des Familiengerichts erzeugt lediglich eine zusätzliche Kontrollinstanz, die ebenso interpretieren muss wie alle anderen. Zudem würde, selbst wenn ab sofort keine chirurgischen Eingriffe mehr durchgeführt würden, das Problem nur verlagert. Kinder und junge Erwachsene sind zeit ihres Lebens mit Normvorstellungen und Erwartungshaltungen konfrontiert. Die Belastung, die ein entsprechendes Missverhältnis zwischen dem Selbst, dem eigenen Körper und den externen Normen bedeuten kann, ist bereits aus der Debatte zum „Selbstbestimmungsgesetz“ bekannt. Ebenso wie dort besteht auch hier das Problem, dass gerade junge Menschen (unabhängig von einer formalen Volljährigkeit) nicht automatisch in allem sofort Mündigkeit erlangen. Wie die Notwendigkeit des Gesetzes zeigt, gilt dies nicht einmal für Erwachsene im Allgemeinen.

Wenn also der „Intergeschlechtliche Menschen Landesverband Niedersachsen e.V." und das „Queere Netzwerk Niedersachsen" neben einer konsequenten Evaluierung und Weiterentwicklung des Gesetzes intergeschlechtliche Selbsthilfe sowie Schulungen für Institutionen und medizinisches Personal fordern, trifft gerade letztere Maßnahme den Kern. Unsicherheiten, Unwissen und normative Überzeugungen, die auf die Entscheidungen von Eltern, Ärzt*innen, aber auch Kinder und später junge Erwachsene wirken, haben wenig mit einer spontanen Mündigkeit zu tun als vielmehr mit dem Bedarf einer Sicherheit schaffenden Beratung, um auch festgefahrene Überzeugungen und Ängste zu hinterfragen und zu begleiten. Dies gilt dabei für beide Seiten, wie das Thema der Detransition zeigt. Auch hinter einer vermeintlich progressiven und akzeptierenden Haltung können sich Fehleinschätzungen verbergen.

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Am 27. Oktober trat die schottische Ministerin für kommunale Sicherheit, Ash Regan, zurück. Sie protestierte damit gegen den aktuellen Gesetzesentwurf der Regierung zur Selbsterklärung für die rechtliche Anerkennung des Geschlechts, das die Notwendigkeit einer psychiatrischen Diagnose der Geschlechtsdysphorie beseitigt und das Alter für Antragsteller*innen von 18 auf 16 Jahre herabsetzt.

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Als Begründung betonte Regan, sie könne die anstehende Abstimmung nach gründlicher Überlegung nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren. Die schottische Prime Ministerin Nicola Sturgeon nahm den Rücktritt Regans an, warf dieser allerdings vor, es versäumt zu haben, ihre Bedenken frühzeitig zu äußern. „Ich stelle fest, dass Sie sich zu keinem Zeitpunkt an mich - oder an den Kabinettssekretär für soziale Gerechtigkeit - gewandt haben […]“, zitiert The Guardian Sturgeon. Dennoch wurde der Gesetzesentwurf im ersten Schritt vom Parlament mit 88 zu 33 Stimmen angenommen. Unterstützt wurde der Entwurf dabei auch von Nicht-Regierungsparteien wie der Labour Partei, „die dafür eintritt, eine Befriedung in der Sache erreichen zu wollen“, so das Magazin schwulissimo.

Bevor es allerdings zur endgültigen Gesetzgebung kommt, geht der Vorschlag in die sogenannte Änderungsphase. Hier wurden bereits im Voraus von verschiedenen Abgeordneten Bedenken geäußert, dass das Vorhaben massiv an Zustimmung in der Bevölkerung verlieren könne, wenn die Regierung im weiteren Verlauf nicht auf wesentliche Bedenken eingehe, so das Magazin weiter (In unserem letzten Artikel zu diesem Thema findet sich ein Überblick zu den Kritikpunkten).

Die Ministerin für soziale Angelegenheiten, Shona Robison, versicherte den Abgeordneten, dass sie eine "Politik der offenen Tür" für diejenigen habe, die Bedenken vorbringen oder mögliche Änderungsanträge diskutieren wollen. Jede*r Abgeordnete könne in der zweiten Phase Änderungsanträge einbringen, solange diese im Rahmen der Gesetzgebung liegen.

Nach der intensiven Debatte am Donnerstag, 27. Oktober, zeigten sich einen Tag später die Abgeordneten beider Seiten optimistisch: Diejenigen, die darauf hinwiesen, dass die wichtigsten Grundsätze der Reform parteiübergreifend unterstützt würden, und diejenigen, nach deren Meinung die Revolte der ‚Hinterbänkler‘ der Schottischen Nationalpartei (SNP) - die stärkste seit 15 Jahren - eine weitere Zusammenarbeit der Gegner*innen in der nächsten Phase anregen könne. Die Vertreter*innen der schottischen trans Community begrüßten zwar die breite Unterstützung des Gesetzentwurfs durch die Abgeordneten, fügte aber hinzu, dass es bedauerlich war, im Plenarsaal einige der gleichen Fehlinformationen zu hören, gegen die sie seit Jahren ankämpften.

Wie The Guardian weiter berichtet, wird auf der Gegenseite nächsten Monat die Anhörung eines langwierigen Gerichtsverfahrens erwartet, das den Entwurf evtl. nochmals infrage stellen könnte. Die Kampagnengruppe „For Women Scotland“, die gegen die Selbstdeklaration eintritt, hatte bereits 2018 im Zusammenhang mit einem Gesetz über die Vertretung der Geschlechter in öffentlichen Gremien gegen die schottische Regierung geklagt.

Es ist also zu vermuten, dass die zweite Phase nicht weniger kontrovers verlaufen wird als es bis jetzt der Fall war.

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Am Donnerstag, 6. Oktober, legte der „Holyrood-Ausschuss“ für Gleichberechtigung, Menschenrechte und Ziviljustiz mit einer Mehrheit von fünf zu zwei Stimmen eine Empfehlung gegenüber dem schottischen Parlament vor. Darin befürwortet der Ausschuss die kurze Selbsterklärung zur eigenen Geschlechtsidentität, die nur noch gegenüber einer Behördenvertreterin*einem Behördenvertreter abgegeben werden müsse.

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Bei dem Ausschuss handelt es sich um ein beratendes Gremium aus Vertreter*innen des schottischen Parlaments, dessen Aufgabe es ist, das Parlament in den entsprechenden Fragen der Gleichberechtigung und Menschenrechte zu beraten. Bei seiner Bewertung stützte sich der Ausschuss auf geltende Vorschriften gegen Diskriminierung und für Menschenrechte Großbritanniens. Allerdings äußerte er gleichzeitig Bedenken gegenüber der Regierung in Westminster.

Wie „The Herald“ berichtete, sei es möglich, dass die neuen schottischen Bescheinigungen im restlichen Vereinigten Königreich nicht anerkannt würden. Dass diese Bedenken nicht unbegründet sind, machte bereits ein Bericht von „The Guardian“ vom September 2020 deutlich. Damals zeigte sich die heutige Prime-Ministerin und damalige Ministerin für Gleichstellung Liz Truss entsprechend ablehnend gegenüber einer Gesetzesänderung, die letztendlich auch scheiterte.

Das schottische Parlament griff jetzt die Empfehlung seines Ausschusses hingegen direkt auf und legte nach Angaben von „The Herald“ und der BBC bereits einen Tag nach dem Bericht einen entsprechenden Gesetzesentwurf vor. In diesem ist nicht nur die vereinfachte Änderung von Dokumenten enthalten, sondern auch eine Herabstufung des Alters für die Antragstellung von 18 auf 16 Jahre.

In Großbritannien herrscht eine scharfe Debatte über die Selbstbestimmung. Während Befürworter*innen der Reform die jetzigen Gesetze als entwürdigend und diskriminierend bezeichnen, betont die Gegenseite vor allem die Gefahren, die durch eine vereinfachte Änderung der Dokumente entstehen. Die Befürchtungen beziehen sich dabei zum einen darauf, dass „Männer sich in Schutzräume von Frauen hinein definieren könnten“, wie das Magazin Emma wiedergibt, und zum anderen, dass bei einer chirurgischen Geschlechtsangleichung gerade junge Menschen nicht ausreichend beraten würden. Mangelnde ärztliche Beratung ist allerdings bereits unter der jetzigen Gesetzeslage ein konkretes Thema, wie der Fall „Tavistock-Klinik“ verdeutlicht.

Die Entscheidungsträger*innen stehen also vor der nicht geringen Aufgabe, jeweils die Würde und den Schutz der einen Gruppe (LGBTQ*) und der anderen Gruppe(n) in Einklang zu bringen. Wobei es sich nicht um ein klassisches Dilemma handelt, denn der Schutz der einen Gruppe schließt den Schutz der anderen nicht aus. Während der vereinfachte Zugang zu Dokumenten im direkten Handlungsfeld des Gesetzgebers liegt, ist der institutionelle Schutz von Menschen und hier speziell von Frauen und jungen Menschen zunächst Aufgabe der jeweiligen Institutionen selbst (z. B. Krankenhaus, Strafvollzug). Missstände und Gefahren, die sich dabei eröffnen, stellen an den Gesetzgeber jedoch die Verantwortung, diese Institutionen zu stärken und nach Bedarf zu kontrollieren. Diese Verantwortung besteht allerdings unabhängig davon, ob die Selbstbestimmung des Genders vereinfacht wird oder nicht.

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Zum Ende des Jahres 2022 sollte das diskriminierende Transsexuellengesetz abgeschafft und durch ein Selbstbestimmungsgesetz ersetzt werden, so der Queerbeauftragte der Bundesregierung Sven Lehmann. Dieser Zeitplan ist nun nicht mehr einzuhalten.

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Nach einem Artikel von queer.de ließe Lehmann es an dem nötigen „Wumms“ bei der Umsetzung vermissen, äußerte sich Kathrin Vogler, die queerpolitische Sprecherin der Linksfraktion im Bundestag. Dass das aktuelle Gesetz nicht bloß einer bürokratischen Anpassung bedarf, sondern regelrecht gegen Recht verstößt, machte Bundesjustizminister Marco Buschmann deutlich. Das Transsexuellengesetz stammt noch aus dem Jahr 1980: „Das geltende Recht behandelt die betreffenden Personen wie Kranke. Dafür gibt es keine Rechtfertigung.“, so Buschmann nach einem Bericht der Tagesschau. Bereits im August hatte echte‑vielfalt.de auf Buschmann verwiesen, der den rechtswidrigen Kern klar benannte, in dem er die Ungleichbehandlungen von Freiheit und Würde durch dieses Gesetz betonte.

Bis jetzt sieht das Gesetz vor, dass Personen, die ihr Geschlecht verändern wollen, zwei psychiatrische Gutachten vorlegen. Nicht nur dauert dieses Verfahren monatelang, bis schließlich ein Gericht über den Ausgang entscheidet. Die Gutachten kosten zudem rund 2.000 Euro, welche die Betreffenden selbst zahlen müssen. So findet eine ökonomische Selektion statt oder zumindest eine unverhältnismäßige Mehrbelastung. Das aktuelle Gesetz enthält damit gleich eine doppelte Diskriminierung. Der Lesben- und Schwulenverband Deutschland (LSVD) bemerkt darüber hinaus, der Begriff „Transsexualität“ sei irreführend und falsch. Es gehe nicht um Sexualität, sondern um Geschlecht.

Das neue „Selbstbestimmungsgesetz“ würde in seinem Entwurf diesen drei Punkten entsprechen. Neben dem passenderen Namen verzichtet das Gesetz auf Gutachten und ärztliche Atteste und damit gleichzeitig auf den hohen Kostenfaktor. Stattdessen soll zukünftig das Geschlecht durch einen einfachen Sprechakt beim Standesamt geändert werden können.

Zunächst geht das Ganze allerdings durch eine Ressortabstimmung. Anschließend muss die Bundesregierung den Gesetzentwurf beschließen und beim Deutschen Bundestag einbringen. Erst danach beginnt die Beratung innerhalb der Fachausschüsse und im Plenum des Bundestages. Dass all das bis Ende des Jahres in Kraft tritt, ist zum jetzigen Zeitpunkt schon nicht mehr möglich. Das Gesetz verschiebt sich damit mindestens bis in das Jahr 2023.

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