Inter* und trans* bezeichnen unterschiedliche Aspekte, sie können jedoch dieselbe Person betreffen. Manche inter* Personen identifizieren sich als trans* und wünschen sich medizinisch begleitete Transitionsschritte, andere streben körperliche Veränderungen an, ohne sich mit dem Begriff trans* zu identifizieren.
Für inter* Personen, die eine medizinisch unterstützte Transition planen, kann die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung zu einer erheblichen Hürde werden. Über Anträge für transitionsbezogene Maßnahmen wie Operationen, Hilfsmittel oder Epilation entscheidet in Deutschland der Medizinische Dienst (MD). Die entsprechende Begutachtungsrichtlinie aus dem Jahr 2020 schließt inter* Personen von den dort geregelten Voraussetzungen für eine Kostenübernahme aus.
Dieser Ausschluss steht im Zusammenhang mit medizinischen Diagnose- und Klassifikationssystemen. Im DSM-IV und im ICD-10 wurde Intergeschlechtlichkeit als Ausschlusskriterium für die Diagnosen „Geschlechtsidentitätsstörung“ beziehungsweise „Transsexualismus“ verwendet. Diese Einordnung beruht auf der inzwischen überholten Annahme, dass inter* Personen mit dem Wunsch nach geschlechtsangleichenden Maßnahmen im Rahmen einer Transition grundsätzlich anders zu behandeln seien als endogeschlechtliche trans* Personen.
Neuere Entwicklungen gehen teilweise in eine andere Richtung. ICD-11 und DSM-5 verabschieden sich vom grundsätzlichen Ausschluss von inter* Personen im Zusammenhang mit geschlechtsangleichenden Maßnahmen. Auch die im Jahr 2018 veröffentlichte S3-Leitlinie zu Geschlechtsinkongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans-Gesundheit nennt Intergeschlechtlichkeit nicht mehr als Ausschlusskriterium für eine medizinische Transitionsbegleitung.
In der Praxis gelten diese selbstbestimmungsorientierten Ansätze jedoch nicht automatisch für die Bewilligung durch die gesetzliche Krankenversicherung. Da die Begutachtungsrichtlinie des MD weiterhin auf älteren Kriterien beruht, werden inter* Personen häufig als Einzelfälle behandelt. Ob eine Kostenübernahme erfolgt, kann dadurch von individuellen Einschätzungen der behandelnden Fachpersonen und der Gutachter*innen des MD abhängen.
Der Ausschluss betrifft damit nicht nur eine formale Regelung zur Kostenübernahme. Er kann den Zugang zu medizinischen Maßnahmen erschweren und dazu führen, dass inter Personen gewünschte Behandlungen selbst finanzieren oder auf eine Versorgung verzichten müssen. Die Fachstelle TIN des gemeinnützigen Vereins TransInterQueer e. V. sieht darin eine Einschränkung der Selbstbestimmung von inter* Personen sowie eine Fortführung bestehender Pathologisierung und Marginalisierung im Gesundheitssystem.
Aus Sicht der Fachstelle müsste eine inklusive Gesundheitsversorgung die individuellen Wünsche und Bedürfnisse der jeweiligen Person berücksichtigen. Dafür sei unter anderem eine Überarbeitung der Begutachtungsrichtlinie des MD erforderlich, die sich an neueren medizinischen Leitlinien und einer selbstbestimmungsorientierten Versorgung ausrichtet. Die Autor*innen von TransInterQueer e. V. sehen daraus Handlungsbedarf für Politik, Gesundheitswesen und Zivilgesellschaft.
Die Publikation zu dem Thema kann hier nachgelesen werden. Bei Beratungs- oder Fachberatungsbedarf zu dem Thema ist die Fachstelle unter inter@transinterqueer.org erreichbar.
