Echte Vielfalt

Trans

Mit einer Aussage der US-Basketballerin Sophie Cunningham ist die Debatte über die Teilnahme von trans* Frauen im Frauensport in den USA erneut in den Fokus gerückt. Dabei beruft sie sich auf den vermeintlichen „Schutz“ junger Mädchen und stellt trans* Frauen als Gefahr dar.

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In einem Interview mit ESPN begründet Cunningham ihre Forderung nach einem Ausschluss von trans* Frauen damit, dass diese biologische Männer seien und junge Mädchen entsprechend vor ihnen geschützt werden müssten.

Verschiedene Sportverbände gehen unterschiedlich mit der Teilnahme von trans* Personen um. In der Leichtathletik können trans* Frauen nur unter bestimmten Voraussetzungen teilnehmen, etwa wenn sie einen festgelegten Testosteronwert unterschreiten. Auch das International Olympic Committee (IOC) diskutierte nach mehreren Debatten über die Einführung von Geschlechtertests. Kritisiert wird dabei insbesondere der Eingriff in die Privatsphäre, den solche Tests bedeuten. Zudem würden rein biologische Tests der Komplexität von Geschlechtsidentität nicht gerecht.

Die Women’s National Basketball Association, in der Cunningham spielt, hat bisher keine spezifische Regelung zur Teilnahme von trans* Frauen.

Cunninghams Positionierung hat die Debatte um die Teilnahme von trans* Frauen im Sport wieder auf die politische Tagesordnung gesetzt. Konservative Politiker*innen und Aktivist*innen greifen das Thema auf und integrieren es in Kampagnen gegen „Wokeness“. Bei ihren Spielen bedankten sich einige Fans mit Schildern bei Cunningham für ihre Äußerungen.

Gleichzeitig werden auch Gegenstimmen aus dem Sport und der Zivilgesellschaft laut. Minnesota-Trainerin Cheryl Reeve äußerte sich gegenüber der Presse inklusiv, ebenso wie die Spielerinnengewerkschaft WNBPA. Die WNBPA positionierte sich gegen Hass und Diskriminierung, auch gegenüber trans* Personen.

Eine Studie kommt zu dem Ergebnis, dass trans* Frauen nach einer Hormontherapie keine eindeutigen körperlichen Vorteile gegenüber cis Frauen im Sport aufweisen. Zwar hätten trans* Frauen laut der Studie eine größere fettfreie Masse, bei anderen sportlich relevanten Merkmalen habe es jedoch keine Unterschiede gegeben. Damit sei, so Forscher Bruno Gualano, die Exklusion von trans* Frauen aus dem Frauensport wissenschaftlich nicht gerechtfertigt.

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Wenn ein Mann und eine Frau ein Kind bekommen, gilt die Frau, die das Kind gebärt, automatisch als Mutter. Der Mann kann die Vaterschaft anerkennen. Wenn zwei Frauen ein Kind bekommen, gilt hingegen nur die gebärende Frau als Mutter. Der Platz für das zweite Elternteil des Kindes bleibt auf der Geburtsurkunde zunächst leer.

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Um ebenfalls als Elternteil in die Geburtsurkunde eingetragen zu werden, muss die nicht gebärende Mutter nachträglich eine Stiefkindadoption durchführen. Heterosexuelle Paare müssen diesen Weg nicht gehen, denn unabhängig davon, ob der Ehemann der leibliche Vater ist, wird er rechtliches Elternteil. Für schwule Paare, die ein Kind nicht selbst austragen können, gibt es die Möglichkeit einer Adoption in Deutschland oder einer Leihmutterschaft im Ausland. Nach der Klage eines schwulen Ehepaars, das sein Kind in den USA von einer Leihmutter austragen ließ, erkannte der Bundesgerichtshof die rechtliche Doppelvaterschaft an.

Lesbische und nicht-binäre Paare können stattdessen frühestens acht Wochen nach der Geburt das Verfahren der Stiefkindadoption beginnen. Dieses Verfahren bedeutet einen hohen bürokratischen Aufwand und beinhaltet unter anderem eine „Eignungsprüfung“. Paare, die eine Stiefkindadoption durchgeführt haben, mussten beispielsweise Einkommensnachweise und ein Führungszeugnis vorlegen. Zudem stehen ein Besuch des Jugendamts und eine abschließende Entscheidung durch das Gericht an. Bis zu dieser Entscheidung hat das nicht gebärende Elternteil keine Rechte am Kind. Umgekehrt hat das Kind keine rechtlichen Ansprüche gegenüber diesem Elternteil, etwa im Falle einer Erbschaft.

Der LSVD+ setzte sich bereits im Juli dieses Jahres mit einer Pressemitteilung und einer Petition für eine Reform des Abstammungsrechts ein. Kinder sollten unabhängig von der Familienform rechtlich gleichgestellt werden, ebenso wie ihre nicht gebärenden Elternteile.

Die Ampelregierung hatte bereits ein Eckpunktepapier zur Reform des Abstammungsrechts vorgelegt, dieses jedoch vor den Neuwahlen nicht mehr umgesetzt. Im Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung wird das Thema nicht erwähnt. Bundesjustizministerin Hubig gibt jedoch an, dass hierzu bereits Gespräche stattfänden. Auch das Bundesverfassungsgericht könnte tätig werden. Laut der Sprecherin des Verfassungsgerichts Andrea Kloster sei eine Befassung des gesamten Senats mit dem Thema noch in diesem Jahr geplant.

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4Be TransSuchtHilfe in Hamburg ist eine spezialisierte Beratungsstelle für trans*, intergeschlechtliche, nicht-binäre und genderdiverse Menschen sowie für queere Personen mit Suchterkrankungen, für deren Angehörige und für Menschen, die beruflich mit dem Thema arbeiten.

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Seit 2019 bietet die Einrichtung psychosoziale Beratung, Begleitung im Coming-out-Prozess, Unterstützung bei Behördenwegen, Gruppenangebote und Hilfe in Krisensituationen. Seit Jahren gilt sie als zentrale Anlaufstelle für Menschen, die aufgrund von Diskriminierung, Gewalt oder gesundheitlichen Belastungen besonders vulnerabel sind.

Im Zuge politischer und finanzieller Umstrukturierungen in Hamburg ist die Zukunft von 4Be jedoch unsicher. Die Förderung soll zum 31. Dezember 2026 eingestellt werden. Die Versorgung würde sich demnach faktisch stärker auf große Kliniken konzentrieren und der Zugang für Betroffene deutlich erschwert.

Außerdem leistet 4Be Arbeit, die staatliche Strukturen für diese Personengruppe oftmals nicht abdecken können. Besonders die Unterstützung bei Suchtproblemen sowie die Begleitung bei medizinischen und rechtlichen Fragen geschlechtlich vielfältiger und queerer Menschen stellen für Betroffene eine wichtige Anlaufstelle dar. Ein Wegfall des Angebots könnte die Unterstützung insbesondere für Menschen in akuten Notlagen erheblich einschränken.

Beim CSD in Hamburg am 1. August 2026 rief der trans* und Sexarbeiter*innen-Block zu einem Die-In-Protest auf. Bei dieser Protestform legen sich die Beteiligten auf ein Signal hin kollektiv auf den Boden und stellen sich tot. In diesem Fall sollte symbolisch verdeutlicht werden, dass politische Entscheidungsträger*innen die Schädigung und den Tod von queeren Menschen – insbesondere den von trans* Menschen – billigend in Kauf nähmen. Im Fokus standen dabei der Anschlag auf den Berliner CSD, die Pläne zur Änderung der Hamburger Meldedatenverordnung, die Kriminalisierung von Sexarbeit und die geplanten Kürzungen bei 4Be, aber auch die generelle, akute und zunehmende Gefährdung queerer Menschen.

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Am 16. Juli 2026 erschien „Die Odyssee“, eine Filmadaption des antiken griechischen Epos von Homer, in den deutschen Kinos. Bereits vor dem Kinostart führte die Besetzung zu heftigen Reaktionen in den sozialen Netzwerken. Der kanadische Schauspieler und Autor Elliot Page stand besonders im Fokus der Anfeindungen.

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Page outete sich 2020 als trans. Seitdem ist er regelmäßig intensivem Hass, Bedrohungen und Transfeindlichkeit ausgesetzt. In seiner Autobiografie „Pageboy“ schreibt er: „Nach meinem ersten Coming-Out 2014 [als homosexuell] glaubte mir die große Mehrheit noch, ich wurde nicht nach Beweisen gefragt. Doch der Hass und der Backlash, den ich auch da schon erfuhr, waren nichts im Vergleich zu jetzt. Nicht mal annähernd.“

Der Trailer zu Christopher Nolans „Die Odyssee“ löste eine erneute Hasswelle aus. Grundlage dafür war das Gerücht, Page würde die Rolle des griechischen Helden Achilles übernehmen, das inzwischen widerlegt ist. Tatsächlich ist er als griechischer Soldat Sinon nur wenige Minuten auf der Leinwand zu sehen. Trotzdem entwickelte sich die vermeintliche Besetzung schnell zum Gegenstand einer Online-Hetzkampagne in rechten und konservativen Netzwerken. Drittanbieter, die Hochrechnungen von Dislike-Zahlen veröffentlichen, verzeichneten Rekordwerte für den Trailer auf YouTube.

Rechte Kommentare nutzten die vermeintliche Besetzung zum Anlass für Angriffe auf Pages Identität. Besonders Elon Musk befeuerte die Anfeindungen und warf Nolan vor, nur für Oscars zu casten und daher Diversität zu erzwingen. Diese Behauptung ist bereits deshalb haltlos, weil die Besetzung von Hauptrollen mit Angehörigen bestimmter gesellschaftlicher Gruppen historisch gesehen keine Voraussetzung dafür ist, einen Oscar zu gewinnen.

Musk und weitere rechte Stimmen werfen Nolan außerdem vor, die „historische Authentizität“ des griechischen Epos durch politische Korrektheit zu verfälschen. Nolans Film ist jedoch keine wissenschaftliche Rekonstruktion der antiken Welt, sondern eine künstlerische Neuinterpretation eines mythologischen Stoffes. Auch die Figuren entstammen der griechischen Mythologie und sind keine historischen Personen.

Der Fall macht deutlich, dass trans* Menschen in der Film- und Kulturbranche weiterhin mit Vorurteilen, Abwertung und gezielten Anfeindungen konfrontiert sind und queere Sichtbarkeit noch immer häufig als politische Botschaft statt als Teil gesellschaftlicher Realität wahrgenommen wird.

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Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) wurde 2024 unter der Ampel-Regierung verabschiedet und löste das vielfach als menschenunwürdig kritisierte und verfassungswidrige "Transsexuellengesetz" ab. Mit dem SBGG wurde es für trans*, inter* und nicht-binäre Personen möglich, ihren Vornamen und Geschlechtseintrag durch eine einfache Erklärung beim Standesamt zu ändern. Das Gesetz stellte einen wichtigen Meilenstein im Kampf um rechtliche Selbstbestimmung queerer Menschen dar. Aktuell wird jedoch erneut über eine Verschärfung debattiert.

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Bei der letzten Konferenz der Justizminister*innen (JuMiKo), die im Juni in Hamburg stattfand, sprach sich auch der Berliner Senat für eine Überarbeitung des SBGG aus. Auf eine Schriftliche Anfrage zweier Grünen-Abgeordneten erklärte der Berliner Senat, dass der Umgang mit möglichen Missbrauchsfällen wie dem Fall der Neonazi-Figur Marla-Svenja Liebich neu geregelt werden solle.

Liebich war bereits 2023 wegen Volksverhetzung, übler Nachrede und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach dem Urteil ließ Liebich den Geschlechtseintrag und den Vornamen über das SBGG ändern. Dass dies Ausdruck einer tatsächlichen trans* Identität ist, wird vielfach angezweifelt. Vielmehr besteht der Verdacht, dass es sich um eine gezielte Provokation, eine Verhöhnung des Gesetzes und einen Angriff auf das SBGG handelt – insbesondere, da Liebich zuvor über lange Zeit gegen queere Menschen gehetzt hatte.

Bereits während der Verabschiedung des SBGG warnten konservative Stimmen vor einem möglichen Missbrauch. Der Fall Liebich wird nun erneut als Argument für eine Verschärfung des Gesetzes angeführt. Weitere vergleichbare Fälle konnten bislang jedoch nicht benannt werden.

In ihren Regierungsrichtlinien hat die Koalition in Berlin, bestehend aus SPD und CDU, festgehalten, dass sie sich für ein modernes Selbstbestimmungsrecht auf Bundesebene einsetzt. Mitte Juni hatte Justizsenatorin Felor Badenberg einem Antrag aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zugestimmt, der eine Aufforderung an die Bundesregierung enthält, eine Gesetzesinitiative für einen Prüfmechanismus bei „offenkundigem Missbrauch“ des SBGG zu entwickeln. Die Grünen-Abgeordneten bezeichnen dieses Vorgehen als widersprüchlich.

Queere Fachverbände warnen eindringlich vor einer Änderung des SBGG, da sie befürchten, dass alle trans* Personen aufgrund eines Einzelfalls unter Generalverdacht gestellt würden. Auch aus juristischer Sicht wird die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung infrage gestellt. Der Rechtsreferendar Salomon J. Gehring kommt in einem Beitrag für die Legal Tribune Online (LTO) zu dem Schluss, dass das Gesetz bereits Schutz vor Missbrauch biete. Offensichtliche Missbrauchsfälle verpflichteten Standesämter demnach nicht dazu, einem Antrag auf Namens- und Personenstandsänderung zuzustimmen. Zwar sehe das Gesetz „keine behördliche Plausibilitätskontrolle“ vor, es verbiete eine solche Prüfung jedoch ebenso wenig. Darüber hinaus gilt auch für das SBGG der allgemeine Rechtsgrundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs.

Die Antwort des Berliner Senats auf die Schriftliche Anfrage der Grünen kann hier nachgelesen werden.

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An Schleswig-Holsteins Schulen bekommen trans* und nicht-binäre Schüler*innen, die noch vor ihrer Namens- und Personenstandsänderung stehen, bislang Zeugnisse mit ihrem alten, abgelegten Vornamen (Deadname) ausgestellt. Dies kann bei den Betroffenen zu psychischen Belastungen, Zwangsoutings und Diskriminierung auf dem weiteren Bildungs- und Berufsweg führen.

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Das Jugendnetzwerk lambda::nord e.V. fordert gegenüber dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (MBWFK) daher schon seit Längerem, dass bei der Zeugnisausstellung Ergänzungsausweise berücksichtigt werden. Diese standardisierten Ausweispapiere mit selbstgewählten personenbezogenen Daten werden von den Innenministerien als Nachweisdokument anerkannt.

Die Leiterin des MBWFK, Dr. Dorit Stenke (CDU), brachte in einer Landtagsdebatte zur Sprache, dass sie eine solche Regelung für entbehrlich halte. Daraufhin forderte der Landesgeschäftsführer von lambda::nord, Moritz Griepentrog, die Herausgabe der Gutachten, mit denen das Ministerium seine Position zur Zeugnisausstellung rechtlich begründet. Nach Angaben des Vereins verlangt das Ministerium für die Bereitstellung der Gutachten 150 Euro. Griepentrog kritisiert dieses Vorgehen, hebt jedoch gleichzeitig die konstruktive Zusammenarbeit mit dem Ministerium in anderen Bereichen positiv hervor.

Um die Gutachten zu finanzieren, startet lambda::nord beim Christopher Street Day (CSD) in Lübeck eine Spendenaktion. Die Aktion läuft unter dem Motto „150 Euro Zeugnisgeld“ und wird am Infostand des Vereins am 14. und 15. August stattfinden.

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Der Bereich Interdisziplinäre Schmerz- und Palliativambulanz / Neurologische Schmerzforschung des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein (UKSH) führt derzeit eine Studie zu Geschlechtsaspekten in der Schmerzverarbeitung durch und sucht dafür noch trans* und nicht-binäre Teilnehmende.

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Die Proband*innen sollten mindestens 18 Jahre alt und gesund sein. Gut eingestellte psychische oder körperliche Erkrankungen stellen jedoch nicht zwingend ein Ausschlusskriterium dar. Nicht mehr gesucht werden cisgeschlechtliche Personen sowie trans Männer, die eine Hormontherapie erhalten.

Die Studienteilnehmenden nehmen an einer einmaligen Untersuchung am UKSH in Kiel teil. Diese dauert etwa eine Stunde und 45 Minuten und umfasst das Ausfüllen von Fragebögen, eine Blutentnahme sowie verschiedene Verfahren zur Schmerzmessung. „Eine queer- und trans*-freundliche Atmosphäre ist gegeben“, heißt es im Flyer zur Studie. Alle Proband*innen erhalten eine Aufwandsentschädigung von 30 Euro.

Die Anmeldung erfolgt online. Bei Fragen oder Unsicherheiten kann eine E-Mail an schmerz-studie@web.de gesendet werden.

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Trans* Frauen können grundsätzlich an Prostatakrebs erkranken. Über die urologische Versorgung dieser Personengruppe und mögliche besondere Herausforderungen im Zugang zu Vorsorge- und Behandlungsangeboten liegen bislang jedoch nur wenige Erkenntnisse vor.

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Im Rahmen ihrer Promotion führt Jessica Gloe, Doktorandin an der Universität Kiel (UKSH), derzeit eine wissenschaftliche Studie zur Inanspruchnahme von Prostatakrebsvorsorge durch trans* Frauen in Deutschland durch. Ziel der Untersuchung ist es, die aktuelle Versorgungssituation besser zu verstehen. Dabei stehen insbesondere Vorsorgeuntersuchungen, mögliche Zugangsbarrieren sowie Diskriminierungs- und Ausgrenzungserfahrungen im Fokus. Langfristig sollen die Ergebnisse dazu beitragen, die gesundheitliche Versorgung in diesem Bereich zu verbessern.

An der Studie teilnehmen können trans* Frauen und nicht-binäre Personen ab 18 Jahren. Für die Teilnahme ist das Ausfüllen eines sechsseitigen Fragebogens vorgesehen, wofür etwa 15 Minuten eingeplant werden sollten. Die Datenerhebung erfolgt vollständig anonym und kann sowohl digital als auch postalisch durchgeführt werden. Eine unabhängige Ethikkommission hat die Studie geprüft und ihre Durchführung genehmigt.

Hier können der Fragebogen sowie weitere Informationen zur Studie heruntergeladen werden. Bei Fragen steht Jessica Gloe telefonisch unter 0179 610 49 41 oder per E-Mail an stu249024@mail.uni-kiel.de zur Verfügung. Das Teilen und Weiterleiten des Fragebogens ist ausdrücklich erwünscht, um ein möglichst umfassendes Bild der Versorgungssituation zu erhalten.

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Seit dem 01.11.2024 bietet das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) trans*-, inter*- und nicht-binären Personen die Möglichkeit, ihren Namen und Geschlechtseintrag per Erklärung beim Standesamt ändern zu lassen. Es löste das lange umstrittene und komplexe „Transsexuellengesetz“ (TSG) ab. Im Juli 2025 legte das Bundesministerium Verordnungsentwürfe zu Änderungen im Meldewesen vor, die vorsahen, Angaben zu früheren Namen oder Geschlechtseinträgen in einem Sonderregister zu erfassen. Über diese Entwürfe sollte im Oktober 2025 abgestimmt werden, die Abstimmung wurde jedoch vertagt – mutmaßlich auch aufgrund öffentlichen Drucks.

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Bereits am 06.01.2026 berichteten wir über die Petition gegen das Sonderregister zur Erfassung von trans*-, inter*- und nicht-binären Personen. Die Petition hatte das notwendige Quorum erreicht und wurde am diskutiert. Zu einer Entscheidung kam es bislang jedoch nicht.

Während des gesamten Prozesses rund um das SBGG kam es in Bayern außerdem zu einer Änderung der Bayerischen Meldedatenverordnung vom 10.10.2024. Diese legt fest, dass bei einer Änderung des Namens oder Geschlechtseintrags Daten automatisch an das Landeskriminalamt weitergegeben werden. Dazu gehören auch frühere Namen und Geschlechtseinträge. Der LSVD bezeichnete dies in einer Pressemitteilung vom 05.05.2026 als „Alleingang […], [der] den abgestimmten Willen eines demokratisch entstandenen Bundesgesetzes [ignoriert]“ und fordert eine Überarbeitung der Meldedatenverordnung.

Während der Geltung des TSG war es übliche Praxis, alte Datenblätter durch neue zu ersetzen. Auf die früheren Daten durfte nur bei besonderem rechtlichem oder öffentlichem Interesse zugegriffen werden. Dass Bayern dies nun unter dem SBGG anders handhabt, wirkt aus Sicht vieler Betroffener willkürlich. Begründet wird die Änderung mit der besseren Nachvollziehbarkeit der Identität von Personen. Behörden befürchten, dass Menschen mithilfe des SBGG strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlichen Ansprüchen entgehen könnten. Seit Einführung des TSG im Jahr 1981 ist jedoch kein entsprechender Fall bekannt geworden. Auch Erfahrungen aus anderen Ländern mit vergleichbaren Gesetzen stützen diese Annahme bislang nicht. Zudem verfügt jede Person in Deutschland bereits über eine lebenslang gültige Steueridentifikationsnummer, die eine eindeutige Identifikation ermöglicht, ohne sensible personenbezogene Daten weiterzugeben.

Unter dem SBGG besteht grundsätzlich keine automatische Auskunftssperre für frühere Daten. Diese muss nach § 51 Abs. 1 BMG gesondert beantragt werden.

Kritiker*innen sehen in der automatischen Datenweitergabe das Risiko einer Offenlegung der trans* Identität bei Behördenkontakten. In einer Zeit, in der Hass und Gewalt gegen queere Menschen zunehmen, stellt dies für viele Betroffene ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Zudem, so die Kritik, würden Menschen, die das Gesetz nutzen, unter Generalverdacht gestellt. Dadurch werde auch das Narrativ verstärkt, das SBGG könne missbräuchlich verwendet werden.

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Im US-Bundesstaat Kansas wurde Ende Februar ein Gesetz verabschiedet, das ausschließlich Ausweisdokumente als gültig anerkennt, in denen das bei der Geburt zugewiesene Geschlecht angegeben ist. Ohne Übergangsfrist verloren Führerscheine und Geburtsurkunden von trans* Personen damit ihre Gültigkeit.

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Die Regelung betrifft über 1000 trans* Personen, die nun einen neuen Führerschein beantragen müssen, während ihre zuvor gültigen Dokumente unbrauchbar werden. Betroffene sind häufig auf ihre Autos angewiesen – insbesondere im ländlich geprägten Kansas mit eingeschränktem öffentlichen Nahverkehr – etwa, um zur Arbeit zu gelangen. Auch der Weg zur zuständigen Behörde darf nicht mehr mit dem Auto zurückgelegt werden. Das Fahren ohne Führerschein kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, darunter eine Geldstrafe in Höhe von 1000 Dollar oder eine sechsmonatige Haftstrafe.

Nach der Ausstellung neuer Dokumente berichten Betroffene von einem erhöhten Risiko für Diskriminierung. In der Vergangenheit hatten viele trans* Personen ihren Geschlechtseintrag anpassen lassen, um Diskrepanzen zwischen Eintrag und äußerem Erscheinungsbild zu vermeiden und so Diskriminierung, insbesondere bei Kontrollen, vorzubeugen. Dieser Schritt zur Selbstbestimmung wird nun rückgängig gemacht.

In anderen Bundesstaaten wurde es trans* Personen bereits untersagt, ihren Geschlechtseintrag anzupassen. Die neue Gesetzgebung in Kansas verschärft diese Entwicklung und erklärt auch rückwirkend Ausweisdokumente mit rechtmäßig geänderten Geschlechtseinträgen für ungültig.

Das Gesetz SB 244 betrifft nicht ausschließlich Ausweisdokumente mit geändertem Geschlechtseintrag, sondern reglementiert auch die Nutzung von Toiletten und Umkleiden in staatlichen Gebäuden. Diese sollen künftig nach dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht getrennt werden. Darüber hinaus dürfen Privatpersonen, die einen Verstoß gegen dieses Gesetz vermuten, Klage erheben und Schadensersatz in Höhe von 1000 Dollar fordern. Kritiker*innen sprechen hierbei von „Kopfgeldjägern“, die auf vermeintliche trans Personen angesetzt würden. Eine Zunahme von Fehlbeschuldigungen und zusätzliche Unsicherheiten für trans* Personen werden erwartet.

Gegen das Gesetz formiert sich Widerstand. Die Demokratische Gouverneurin Laura Kelly legte ein Veto ein, das jedoch von der Republikanischen Mehrheit im Parlament überstimmt wurde. Im Namen von zwei trans* Personen klagt die American Civil Liberties Union (ACLU) gemeinsam mit der Anwaltskanzlei Ballard Spahr LLP gegen das Gesetz. Die Organisationen argumentieren, dass es den in der Verfassung von Kansas verankerten Grundsätzen von Gleichheit vor dem Gesetz, Privatsphäre und Selbstbestimmung widerspreche.

Eine gerichtliche Anhörung ist für den 29. September 2026 angesetzt.

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