Echte Vielfalt

10. Januar 2022

Bisexualität im Asylrecht

Die Schwulenberatung Berlin gab bekannt, dass sie in den letzten Jahren immer mehr bisexuelle oder pansexuelle Geflüchtete betreue, die mit spezifischen Problemen während des Asylprozesses konfrontiert werden würden. Deswegen hat die Beratungsstelle nun eine rechtliche Expertise (ein von Expert*innen verfasstes Gutachten über einen bestimmten Sachverhalt aus einem Fachgebiet) zum Thema „Bisexualität als Fluchtgrund“ beauftragt, welche nun von der Rechtsanwältin Juliane Linke vorgelegt worden ist. Das Ergebnis: Deutsche Ämter und Gerichte würden Bisexualität in Asylverfahren manchmal immer noch nicht als eigenständige sexuelle Orientierung anerkennen.

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Eigentlich, so die Berliner Expertin für Migrationsrecht Juliane Linke, gilt, „dass bisexuelle Personen sich auf den Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe berufen können“ (PDF). Grundsätzlich also hätten bisexuelle Menschen ein Recht auf Asyl, wenn sie aus Ländern fliehen, in denen sexuelle Minderheiten diskriminiert, ­verfolgt und unterdrückt werden. Stattdessen jedoch, so Juliane Linke, würde Bisexualität im Asylrecht noch oft „zu einem Lifestyle-Anhängsel von Heterosexualität degradiert“. Dabei werde Bisexualität von Ämtern als Zusammensetzung von Hetero- und Homosexualität missverstanden, zwischen denen die Betroffenen wählen könnten. Damit werde Bisexualität eine Eigenständigkeit als sexuelle Orientierung aberkannt, so Stephan Jäkel von der Schwulenberatung. „Neben einer klischeehaften und diskriminierenden Zuschreibung hat dies für bisexuelle Geflüchtete existenzielle Folgen. Denn Verfolger machen diese Unterscheidung im Zweifelsfall nicht, sondern bestrafen jegliche Abweichung von heteronormativen Lebensweisen“.

Zudem dürften deutsche Behörden nicht verlangen, dass sich Bisexuelle in ihren Heimatländern „diskret“ verhalten könnten, indem sie ihre sexuelle Orientierung verheimlichen. Denn laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2013 müssen EU-Staaten queeren Menschen Asyl gewähren, wenn ihnen in ihrem Heimatland aufgrund ihrer sexuellen Orientierung die Gefängnisstrafe droht. Der Ausgangspunkt für die Prüfung der Verfolgungswahrscheinlichkeit müsse daher die offen gelebte sexuelle Orientierung sein, so Linke. „Denn nur so kann der sexuellen Orientierung als zwingend bedeutsamem Bestandteil der Identität eines Menschen angemessen Rechnung getragen werden“.

Immer wieder wird von Bisexuellen kritisiert, dass sie und ihre Orientierung in der Community unsichtbar gemacht würden. Wird die Existenz von Bisexualität geleugnet, wird von bisexual erasure (englisch: „bisexuelle Verdrängung/Löschung“) gesprochen. Lesen Sie hier mehr darüber.

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