Echte Vielfalt

22. September 2021

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

LSBTIQ-Personen sind rechtlich durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor Diskriminierung geschützt.

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Das AGG schützt Diskriminierung auf Grund der „sexuellen Identität“, also der sexuellen Orientierung, sowie der Geschlechtsidentität. Damit sind Diskriminierungen beim Einkaufen, am Arbeitsplatz, bei Restaurantbesuchen, der Wohnungssuche und in weiteren Bereichen des Alltaglebens verboten. Weitere Merkmale, die durch das Gesetz ebenfalls geschützt sind, sind das Geschlecht, die Religion, das Alter, die ethnische Herkunft und Behinderung.

Der gesetzliche Schutz im Arbeitsleben bezieht sich zum Beispiel auf Bewerbungsverfahren oder Benachteiligungen bei der Ausbildung sowie bei Beförderung oder Entlassung. Wird eine Person auf Grund ihrer Homosexualität entlassen, kann sie dagegen rechtlich vorgehen. Auch homofeindliche Aussagen und Handlungen sind dadurch verboten.

Die durch das Gesetz untersagten Benachteiligungen können entweder direkt („unmittelbar“) oder indirekt („mittelbar“) vorliegen. Eine direkte Diskriminierung liegt vor, wenn zum Beispiel ein schwules Paar ein Geschäft nicht betreten dar.

Indirekte Benachteiligung hingegeben bestehen bei Maßnahmen, die zwar einen neutralen Anschein haben, jedoch trotzdem Menschen auf Grund geschützter Merkmale diskriminieren.

Betroffene haben grundsätzlich einen Anspruch auf die Beseitigung der Benachteiligung und können Entschädigung verlangen. Wenn dem nicht nachgegangen wird, kann dieses Recht vor Gericht eingefordert werden.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kann sich um eine gütliche Einigung bemühen und es kann auch eine außergerichtliche Einigung erzielt werden. Auch bietet sie telefonische oder schriftliche Beratung an, und das kostenlos und vertraulich. Regionale Beratungsstellen sowie LSBTIQ-Beratungsstellen finden sich in der Datenbank der Antidiskriminierungsstelle des Bundes oder in der Anlaufstellendatenbank des Regenbogenportals

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