Zum Ende des Jahres 2022 sollte das diskriminierende Transsexuellengesetz abgeschafft und durch ein Selbstbestimmungsgesetz ersetzt werden, so der Queerbeauftragte der Bundesregierung Sven Lehmann. Dieser Zeitplan ist nun nicht mehr einzuhalten.
Nach einem Artikel von queer.de ließe Lehmann es an dem nötigen „Wumms“ bei der Umsetzung vermissen, äußerte sich Kathrin Vogler, die queerpolitische Sprecherin der Linksfraktion im Bundestag. Dass das aktuelle Gesetz nicht bloß einer bürokratischen Anpassung bedarf, sondern regelrecht gegen Recht verstößt, machte Bundesjustizminister Marco Buschmann deutlich. Das Transsexuellengesetz stammt noch aus dem Jahr 1980: „Das geltende Recht behandelt die betreffenden Personen wie Kranke. Dafür gibt es keine Rechtfertigung.“, so Buschmann nach einem Bericht der Tagesschau. Bereits im August hatte echte‑vielfalt.de auf Buschmann verwiesen, der den rechtswidrigen Kern klar benannte, in dem er die Ungleichbehandlungen von Freiheit und Würde durch dieses Gesetz betonte.
Bis jetzt sieht das Gesetz vor, dass Personen, die ihr Geschlecht verändern wollen, zwei psychiatrische Gutachten vorlegen. Nicht nur dauert dieses Verfahren monatelang, bis schließlich ein Gericht über den Ausgang entscheidet. Die Gutachten kosten zudem rund 2.000 Euro, welche die Betreffenden selbst zahlen müssen. So findet eine ökonomische Selektion statt oder zumindest eine unverhältnismäßige Mehrbelastung. Das aktuelle Gesetz enthält damit gleich eine doppelte Diskriminierung. Der Lesben- und Schwulenverband Deutschland (LSVD) bemerkt darüber hinaus, der Begriff „Transsexualität“ sei irreführend und falsch. Es gehe nicht um Sexualität, sondern um Geschlecht.
Das neue „Selbstbestimmungsgesetz“ würde in seinem Entwurf diesen drei Punkten entsprechen. Neben dem passenderen Namen verzichtet das Gesetz auf Gutachten und ärztliche Atteste und damit gleichzeitig auf den hohen Kostenfaktor. Stattdessen soll zukünftig das Geschlecht durch einen einfachen Sprechakt beim Standesamt geändert werden können.
Zunächst geht das Ganze allerdings durch eine Ressortabstimmung. Anschließend muss die Bundesregierung den Gesetzentwurf beschließen und beim Deutschen Bundestag einbringen. Erst danach beginnt die Beratung innerhalb der Fachausschüsse und im Plenum des Bundestages. Dass all das bis Ende des Jahres in Kraft tritt, ist zum jetzigen Zeitpunkt schon nicht mehr möglich. Das Gesetz verschiebt sich damit mindestens bis in das Jahr 2023.