Echte Vielfalt

13. Februar 2023

Der nächste Schritt beim Selbstbestimmungsgesetz: Eine juristische Angelegenheit.

Nachdem es das Selbstbestimmungsgesetz 2022 nicht mehr geschafft hat in die Verabschiedung zu gehen, lässt ein Interview des Tagesspiegels mit Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) vergangenen Samstag nun eine baldige Umsetzung erwarten.

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Aktuell gilt immer noch das „Transsexuellengesetz“ aus den 1980ern. Bereits im Oktober letzten Jahres wurde bei echte vielfalt dazu ein Artikel veröffentlicht, als deutlich wurde, dass die Regierung ihr eigenes Ziel nicht mehr einhalten könne. Nun scheint es in Reichweite gerückt, denn gegenüber dem Tagesspiegel sagte Buschmann:

„Die Arbeiten sind weitgehend abgeschlossen. Wir klären einige Detailfragen. So gibt es etwa die Sorge, dass das Selbstbestimmungsgesetz die Vertragsfreiheit und das Hausrecht einschränken könnte. Das wollen wir nicht, darin sind wir uns in der Koalition einig.“

Staatssekretär und Queer-Beauftragter Sven Lehmann (Grüne) begrüßte nach Angaben des Magazins queer die Aussage Buschmanns: „Der Entwurf liegt jetzt im Justizministerium zur Freigabe“. Lehmann betonte, sobald das Justizministerium den Entwurf freigebe, könne mit der Gesetzgebung begonnen werden.

Aber Vorsicht mit den Erwartungen, denn das Thema bleibt weiterhin kontrovers. Was Buschmann hier nebenbei als „Detailfrage“ bezeichnet, ist tatsächlich einer der härtesten Streitpunkte, an dem sich die Fronten auch innerhalb der LSBTIQ * Gemeinschaft scheiden. Dabei scheinen der formale behördliche Vorgang zur Geschlechtsanpassung in den Dokumenten und die Anerkennung durch die Behörden weniger das Problem darzustellen. Wichtiger scheint für Buschmann hingegen im Voraus zu klären, ob bspw. Fitnessstudios oder Saunen, die ein Angebot ausschließlich für Frauen bereithalten, weiterhin eben jene „Vertragsfreiheit“ besitzen würden. Es geht hierbei um die Entscheidung, ob sie alle Personen aufnehmen müssen, die den Geschlechtseintrag „weiblich“ haben, oder ob sie an anderen Merkmalen differenzieren wollen und dies nach Gesetz auch dürfen. Allerdings ließ Buschmann bereits eine Richtung erkennen: „Wo es dafür ein nachvollziehbares Bedürfnis (zum Differenzieren) gibt, etwa in Saunen, wird das weiterhin möglich sein, wie es heute auch der Fall ist“, so Buschmann. Auch nach der Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes sei sichergestellt, dass aus rechtlicher Sicht „inakzeptables Verhalten“ verhindert werde.

Bereits heute regelt § 20 des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes ausdrücklich, dass eine unterschiedliche Behandlung nicht das Benachteiligungsverbot verletzt, wenn bspw. dadurch Gefahren verhindert oder die Intimsphäre geschützt werden. Was allerdings Gefahren oder eine Verletzung der Intimsphäre ausmacht, ist im Streitfall Auslegungssache der Gerichte.

Nicht nur die Gesetzgeber*innen, auch die Jurist*innen stehen also vor der Aufgabe, zwischen den Schutzrechten verschiedener Bürger*innen und gesellschaftlicher Gruppen abzuwägen. Weder darf dabei die Angst vor Rechtslücken abgetan noch darf ignoriert werden, dass die Debatte stigmatisierend gegenüber trans Personen wirken kann. An welchen Stellen allerdings Differenzierung zu Diskriminierung wird und wo auf der anderen Seite Zugang zu Räumen zum Sicherheitsrisiko führt, bleibt von allen Beteiligten weiterhin zu beobachten.

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