Weiterlesen Dies hat eine Mehrheit von CDU und SPD im Bundestag beschlossen. Operative Eingriffe können nur nach Zustimmung eines Familiengerichts durchgeführt werden, und müssen dem Kindeswohl dienen. Außerdem können Eltern einer geschlechtsverändernden Operation nur zustimmen, wenn der Eingriff nicht zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden kann. FDP, Linke und Grüne enthielten sich bei der Abstimmung und kritisierten, dass das Gesetz weiterhin Lücken hätte, die den Schutz intergeschlechtlicher Kinder gefährden. Außerdem fordert die Opposition ein Zentralregister, in dem geschlechtsverändernde Behandlungen erfasst werden.
Familie
Paula hat zwei Mamas: Rechtliche Diskriminierung von Regenbogenfamilie verfassungswidrig
2. April 2021Weiterlesen Das Sorgerecht hat bisher nur die biologische Mutter Gesa, ihre Frau Verena müsste den langen Weg einer Stiefkind-Adoption gehen. Das Paar sah seine Grundrechte durch die bestehende Rechtslage verletzt und klagte dagegen. Das Oberlandesgericht Celle entschied nun: Das bestehende Abstammungsrecht ist verfassungswidrig.Der gemeinsame Entschluss beider Partnerinnen sei in diesen Fällen die Voraussetzung dafür, dass neues Leben entstehe. Der hierdurch gegenüber dem Kind begründeten Verpflichtung folge zugleich das Recht, die Pflege und Erziehung des Kindes wahrnehmen zu können, heißt es in der Urteilsbegründung. Das Bundesverfassungsgericht muss nun über den Fall entscheiden. Dies hätte wohlmöglich eine Gesetzesänderung und eine Reform des Abstammungsrechts zur Folge.
Soziologin veröffentlicht Buch über Co-Elternschaft
1. April 2021Weiterlesen Das gilt auch für die Frage, ob sich die Eltern in einer Familie eigentlich immer lieben müssen oder wie viele (soziale) Eltern ein Kind haben kann. Auch die Soziologie hat angefangen, sich dafür zu interessieren. Christine Wimbauer, Soziologin, forscht zu Co-Elternschaft/Co-Parenting. So wird eine Form der Elternschaft genannt, in der die Elternteile keine romantische Beziehung Liebesbeziehung miteinander führen. Das Modell der Co-Elternschaft findet zunehmend Verbreitung und stellt bisherige Vorstellungen von romantischer Zweierbeziehung und Familie in Frage. In einem Interview mit der TAZ erklärt Wimbauer, dass für die Kindererziehung die Liebe zu den Kindern am wichtigsten sei, und nicht die romantische Liebe zwischen den Eltern und zieht einen Vergleich zu traditionellen Familien: „Selbst bei traditionellen Elternpaaren wissen Sie ja nicht, ob sich die beiden nun unbedingt lieben oder nicht. Trotzdem können sie selbstverständlich gemeinsam Kinder erziehen – und sicherlich auch gut erziehen“. Genau genommen gibt es Co-Parenting schon länger, etwa wenn sich Elternpaare scheiden lassen und dann Stiefeltern dazukommen. Neuer ist jedoch das Phänomen der geplanten Co-Elternschaft. Auch queere Menschen nutzen das Modell der Co-Elternschaft, wie Wimbauer in ihrer Studie schreibt: „Man kann hier verschiedene Konstellationen aufzählen: Seien es homosexuell orientierte Menschen, die gemeinsam eine Queer Family gründen, etwa das lesbische Paar, das mit einem befreundeten oder erst noch zu findenden (eventuell) schwulen Mann oder Männerpaar eine Familie gründet und sie dann zu dritt oder zu viert Co-Eltern in einer Mehrelternfamilie sind.“ Rechtlich sind in Deutschland allerdings bisher nur Familien mit zwei Personen als Eltern möglich. So schreibt Wimbauer, dass „schon die Frage beim medizinischen Personal nach der Erkrankung des Kindes […] rechtlich für soziale Co-Eltern nicht abgesichert“ sei. Das mache die Eltern in Co-Parenting-Familien zu „Alltagsjongleur*innen, da die faktische Sorgearbeit ja meist geteilt werden soll und wird.“ Das Buch von Christine Wimbauer mit dem Titel „Co-Parenting und die Zukunft der Liebe“ ist im Transcript-Verlag erschienen und kann OpenAccess als PDF heruntergeladen werden.
Über Jahrzehnte nahmen Gerichte lesbischen Müttern im Falle von Scheidungen ihre Kinder
19. März 2021Weiterlesen Gerichte der Bundesrepublik entzogen Müttern bis mindestens in die 1980er Jahre ihre Kinder – wenn bekannt wurde, dass die Mütter lesbisch lebten. Dies führte auch dazu, dass Frauen die Existenz einer Partnerin verbargen. Die erste historische Studie zu dem Thema hat nun erstmals einen Teil dieser Unrechtsgeschichte aufgearbeitet. In Auftrag gegeben wurde sie vom Land Rheinland-Pfalz. Die rheinland-pfälzische Frauenministerin Anne Spiegel stellte die Untersuchung mit dem Titel „…in ständiger Angst…“ im Januar diesen Jahres vor und entschuldigte sich für das entstandene Unrecht: „Die Forschungsergebnisse zeigen, dass Frauen, die sich scheiden ließen, um in einer Liebesbeziehung mit einer Frau zu leben jahrzehntelang das Sorgerecht entzogen wurde. Die Studie deckt strukturelle Diskriminierungen lesbischer Mütter bis zum Jahr 2000 auf. Das ist bedrückend und beschämend zugleich“ so Spiegel. Die Studie, legt auch Gründe dar, die zu der Diskriminierung lesbischer Mütter führten. Dazu gehören, dass die gesellschaftlichen Erwartungen in den 50er, 60er und 70er Jahren an Frauen waren, sich als Ehefrau und Mutter ausschließlich der Familie zu widmen. Auch das bis 1977 gültige Schuldprinzip im Scheidungsrecht führte dazu, dass schuldig geschiedene Ehepartner*innen den Unterhalt verloren. Außerdem galt damaligen Wertvorstellungen gemäß eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft für das Kindeswohl als bedenklich. Verantwortlich für die Forschungsarbeit war die Historikerin Dr. Kirsten Plötz, welche die Studie für das Institut für Zeitgeschichte und die Bundesstiftung Magnus Hirschfeld durchführte. Sie befragte für die Studie auch betroffene Zeitzeug*innen, die sich bereit erklärt hatten in Interviews über ihre schmerzhaften Erfahrungen zu berichten. Im einem Interview mit dem Deutschlandfunk erläutert sie die Schwierigkeiten im Forschungsprozess, da kaum offizielle Quellen vorhanden sind. „Wir haben ein unglaubliches Quellenproblem“, so Plötz dazu. Sie betont auch, wie erst 1984 erstmals gerichtlich entschieden wurde, dass die Bindung und die Versorgung des Kindes wichtig seien und das Kind bei einer offen lesbisch lebenden Mutter belassen werden konnte. „Es gab eine Veränderung, aber sehr langsam“, kommentiert Plötz.
20 Jahre eingetragene Lebenspartnerschaft
24. Februar 2021Weiterlesen Teile der CDU stellten sich gegen die eingetragene Partnerschaft, oder CDU-geführte Bundesländer blockierten es im Bundesrat. Sie befürchteten, völlig unbegründet, dass die Lebenspartnerschaft gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie in der Verfassung verstoßen würde. Bundesländer mit CDU-Regierung klagten dann auch vor dem Bundesverfassungsgericht. Dies entschied jedoch in einem Urteil in 2002 für das Gesetz und begründete dies folgendermaßen: "Ziel des Gesetzes ist es, die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare abzubauen und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, ihrer Partnerschaft einen rechtlichen Rahmen zu geben.“ Im Vergleich zur Ehe hatte die Lebenspartnerschaft die gleichen Pflichten, jedoch nicht die gleichen Rechte, zum Beispiel steuerrechtlich. Erst 2017 kam dann die Ehe für alle: Schwulen und Lesben wurde es endlich erlaubt zu heiraten, und ihre Ehe damit der Hetero-Ehe gleichgestellt.
Gesetzentwurf zum Schutz von intergeschlechtlichen Kinder vor geschlechtsangleichenden Operationen
4. Februar 2021Weiterlesen „In der Bundesrepublik Deutschland werden an Kindern, die nicht mit eindeutigem Geschlecht zur Welt kommen, immer noch geschlechtsverändernde Operationen vorgenommen, die medizinisch nicht notwendig sind“ heißt es in dem Entwurf. Auch bestehende medizinische Leitlinien rieten davon ab, solche irreversiblen Eingriffe vorzunehmen. Ziel des Gesetzentwurfes soll es sein, neben dem „Schutz der körperlichen Integrität des Kindes […] das Recht des Kindes auf geschlechtliche Selbstbestimmung zu schützen.“ Ab 14 Jahren sollen intergeschlechtliche Kinder mit Genehmigung eines Familiengerichtes dann selbst entscheiden, ob sie operiert werden möchten. Dafür müssen außerdem die Eltern einwilligen und der Eingriff dem Kindeswohl nicht widersprechen. Im Dezember 2020 beriet des Bundestag über den Gesetzentwurf. Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD] begrüßte in einer Pressemitteilung grundsätzlich den Entwurf. Er forderte jedoch Nachbesserungen, da zu befürchten sei, dass Eltern und Mediziner*innen versuchen, das Verbot zu umgehen. In einer Expert*innen-Anhörung zum Gesetzesvorhaben im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, die am 13. Januar 2021 stattfand, stieß der inzwischen überarbeitete Entwurf bei den eingeladenen Expert*innen überwiegend auf Zustimmung, jedoch wurde auch ein hoher Nachbesserungsbedarf attestiert. Die Vertreterin der Kinder Endokrinolog*innen, Professorin Annette Richter-Unruh, sieht die Regierung auf dem richtigen Weg. Ebenso konstatierte die Psychologin Prof. Katinka Schweizer von der Hamburg Medical School: „Insgesamt sind der Gesetzentwurf und seine Ziele, den Schutz der geschlechtlichen Selbstbestimmung und leiblichen Souveränität zu gewährleisten, zu begrüßen.“ Es bestehe jedoch erheblicher Veränderungsbedarf an wichtigen Punkten. In der aktuellen Form sei der Gesetzentwurf widersprüchlich und schwer verständlich, und werde damit in der alltagsweltlichen Praxis von Familien nicht gerecht.
Die Meinungen verschiedener medizinischer Sachverständigen gingen mitunter auseinander. So sagte die Vertreterin der Bundesärztekammer, Dr. Wiebke Pühler, dass dem Regierungsentwurf die nicht durch Daten belegte Vermutung zugrunde liege, dass auch nach der Überarbeitung der medizinischen Leitlinien noch geschlechtsangleichende Operationen ohne Indikation vorgenommen würden. Ein Operationsverbot zum Beispiel bis zum 14. Lebensjahr entspreche zudem nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft und werde der Varianz von geschlechtlichen Ausprägungen der Betroffenen nicht gerecht.
Schwule Väter: Nein, da fehlt wirklich keine Mutter!
5. Dezember 2020Weiterlesen Das Paar, Matthias und Andi, – „Papa und Papi“ – reisten für ihre Söhne in die USA, da Leih-Mutterschaft – wenn eine Frau eine künstlich befruchtete, gespendete Eizelle für jemand anderen austrägt – dort in vielen Staaten legal ist und über Agenturen vermittelt wird. Anders als in Deutschland, wo homosexuelle Paare seit 2017 zwar gemeinsam adoptieren dürfen, Leih-Mutterschaft aber im Allgemeinen verboten ist.
Zum Zeitpunkt des Interviews waren Matthias‘ und Andis Söhne drei Jahre alt, und auf die Frage, ob die Kinder merken würden, dass etwas „anders“ sei, antwortet einer der Väter: „Es ist ihre Normalität, und es ist unsere Normalität“. Ein Interview welches 2013 von der Süddeutschen Zeitung mit fünf Jugendlichen aus Regenbogenfamilien geführt wurde belegt genau das: Ein Jugendlicher erzählt meistens zu vergessen, dass andere, wenn er von seinen Eltern redet, nicht wissen, dass damit seine zwei Mütter gemeint sind. Auch die Frage danach, wer den „männlichen“ und wer den „weiblichen Teil“ einnehme, verstehe er nicht: „Ich finde sie relativ sinnlos“.
Zur anderen Vorurteils-Frage, ob bei zwei schwulen Vätern nicht eine Mutter fehlen würde, fand eine Studie 2014 tatsächlich folgendes: Die zwei Gehirnareale, die jeweils getrennt bei in heterosexuellen Müttern und Vätern aktiviert würden, würden in beiden schwulen Eltern beide gestärkt – es entstehe sogar eine Verbindung zwischen den beiden Arealen. Biologisch seien schwule Eltern also genauso geeignet, wie ein heterosexuelles Paar, für Kinder zu sorgen.
Alle anderen Argumente oder Vorurteile betreffend sagt einer der von Galileo interviewten Väter, Matthias: „Die Kinder sind glücklich und werden mit Liebe großgezogen“. Laut SZ fand eine weitere Studie genau dies: Eltern aus Regenbogenfamilien würden sehr auf ihre Kinder eingehen, weil viele davon Wunschkinder seien. Wer sich an diesem Modell störe, müsse das reflektieren, so Matthias: Das Problem liege nämlich „immer bei einem selbst“, und nicht bei einem „Paar, das gerade mit zwei glücklichen Kindern rumläuft“.